Vereins-Satzung des
Mütterzentrums Groß-Gerau „Tausendfüssler e.V.“

(in der Fassung des Satzungsänderungsantrages vom 22.04.2024)

 

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Mütterzentrum Groß-Gerau „Tausendfüssler e.V.“. 
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt unter VR-Nr. 51038 eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Groß-Gerau-Dornheim. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die praktische und theoretische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Er wird durch die Betreuung von Kleinkindergruppen verwirklicht. Ferner führt der Verein Veranstaltungen und Feste für Kinder und Eltern durch (z.B. Sommerfest, Bobbycarturnier, Halloweendisco und ähnliches).

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO)
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vermögens.

 

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und aktiv fördern.
2. Der Verein führt zwei Arten von Mitgliedschaften:

 

• Ordentliche Mitglieder

 

• Ehrenmitglieder

3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der Mitglieder, sind vom Mitgliedsbeitrag jedoch befreit.
4. Jedes Mitglied hat den in der Beitragsordnung festgelegten Beitrag zu entrichten. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand festgelegt und in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
5. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
6. Die Mitgliedschaft endet:

 

• bei natürlichen Personen mit dem Tod

 

• durch Austritt

 

• durch Ausschluss aus dem Verein

7. Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich.
8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Vorstand mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Ein Rechtsmittel gegen den Aussschließungbeschluss ist nicht zulässig.
9. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages.

 

§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder und ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

 

• Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

 

• Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfers

 

• Entlastung des Vorstandes

 

• Wahl des Vorstandes

 

• Wahl und Abberufung des Rechnungsprüfers

 

• Beschlussfassung von Satzungsänderungen

 

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der Stimmen erforderlich.
3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine Einladung per E-Mail wird anerkannt.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 aller Vereinsmitglieder die Einberufung vom Vorstand verlangen. Für die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die gleichen Bestimmungen wie bei ordentlichen Versammlungen.
5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben. 
7. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als aus der neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und er trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben die Verantwortung.
2. Den Vorstand besteht aus 7 Personen.
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenwart. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen sind jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam berechtigt. Als Ausnahme hiervon reicht bei Spendenbescheinigungen sowie bei Abschluss des Betreuungsvertrages die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds. Durch Vorstandsbeschluss können weitere Mitglieder berechtigt werden, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Die Amtszeit des Vorstandes beträt jeweils ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
4. Der Vorstand trifft sich nach Bedarf mindestens jedoch einmal pro Quartal.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend ist . Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert werden. 
6. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung der Vorstandsarbeit entstehen, sind ihnen nur dann zu ersetzen, wenn diese unabweisbar und angemessen sind.
7. Im Verein angestellte Vorstandsmitglieder sind bei Abstimmungen, die den eigenen Arbeitsbereich und die Entlohnung betreffen nicht stimmberechtigt.

 

§ 8 Kassengeschäfte
1. Die Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt. Er hat jährlich in der Mitgliederversammlung oder auf Aufforderung des Vorstandes einen Kassenbericht zu geben.
2. Zur Kassensicherheit wählt der Vorstand zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.

 

§ 9 Vereinsordnung
Die Vereinsordnung regelt den reibungslosen Ablauf der Vereinsarbeit (z.B. Arbeitseinsätze, Warteliste). 
Sie wird mit Vereinseintritt ausgehändigt.
Die Vereinsordnung kann alleine durch Vorstandsbeschluss mit einer 2/3-Mehrheit geändert und ergänzt werden.

 

§ 10 Sonderrechte
Aus wichtigen Gründen dürfen Mitgliederrechte unterschiedlich ausgestaltet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Vorstandskinder nicht oder verspätet in die Kinderkrippe aufgenommen würden. 
So werden folgende Auswahlkriterien für die Verteilung der zur Verfügung stehenden Krippenplätze gestellt: Vorstandskinder werden bevorzugt auf die Plätze verteilt, danach soll das Datum der Anmeldung in Verbindung mit der Warteliste stehen.

 

§ 11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung dieser zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Grundschule Dornheim zur Verfügung gestellt. Diese hat es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§12 Schlußerklärung
Diese Satzungsänderung wurde am 29.04.2010 in der Mitgliederversammlung angenommen. Diese Satzungsänderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.


Unterschriften des vertretungsberechtigten Vorstand:

Michaela Krauss

Maria Wild

Florian Grabner

Jennifer Gold-Reidenbach

1.Vorsitzende

2.Vorsitzende

Kassenwartin

Schriftführerin

 

Mütterzentrum Groß-Gerau

Tausendfüßler e.V.

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